Für jeden im Kanton Schwyz gehaltenen, mindestens vier Monate alten Hund hat der Halter in seiner Wohngemeinde die Hundesteuer zu entrichten. Wie und wo man dies tut, erfahren Sie hier.
Wann ist die Hundesteuer fällig? Nötige Meldungen
Sobald der Hund 4 Monate alt ist, muss die Hundesteuer entrichtet werden. Die Anmeldung (nach Geburt, Kauf, usw.) des Hundes erfolgt bei der Gemeindeverwaltung Unteriberg. Ebenso sind die Abmeldungen (Verkauf, Tod, usw.) der Hunde der Gemeindeverwaltung Unteriberg zu melden.
Ausnahmen
Von der Hundesteuer befreit sind die Halter von ausgebildeten Armee-, Lawinen-, Polizei-, Katastrophen-, Schweiss-, und Blindenhunden, deren Hunde der Ausbildung entsprechend eingesetzt werden können.
Kennzeichnung
Aufgrund der Revision von Art. 30 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes, wonach Hunde gekennzeichnet und in einer Datenbank registriert sein müssen, hat der Bundesrat verschiedene Artikel der Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401) geändert.
Gestützt auf die geänderten Art. 16 und 17 TSV müssen alle Hunde ab dem
1. Januar 2006 spätestens drei Monate nach der Geburt mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank der Animal Identity Service AG (ANIS) registriert werden.